Der in den Streitjahren in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kläger ist Regisseur. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte des Klägers für die Inszenierung der Oper W.für die A- GmbH in österreich (1999) sowie für den Z. (2000) der Besteuerung in Deutschland unterliegen.
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