FG Berlin - Urteil vom 01.06.2001
10 K 10095/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 ; ZDG § 14b ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1304

Tätigkeit nach § 14b ZDG - kein Ausbildungsverhältnis

FG Berlin, Urteil vom 01.06.2001 - Aktenzeichen 10 K 10095/00

DRsp Nr. 2001/16284

Tätigkeit nach § 14b ZDG - kein Ausbildungsverhältnis

Bei einem "anderen Dienst im Ausland", mit dem nach § 14b ZDG der Zivildienst ersetzt werden kann, handelt es sich nicht um ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 ; ZDG § 14b ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich dagegen, daß der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für seinen am 23. August 1979 geborenen Sohn J rückwirkend von August bis November 1999 aufhob und die Kindergeldzahlungen in Höhe von 1.000,-- DM zurückforderte.

Nach Beendigung seiner Schulausbildung im Juli 1999 bemühte sich J, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden und einen als Zivildienstersatz nach § 14b ZDG anerkannten "anderen Dienst im Ausland" aufzunehmen. Für die Übergangszeit setzte der Beklagte mit Bescheid vom 25. August 1999 das Kindergeld für J von August bis November 1999 auf monatlich 250,--DM fest.

Seit September 1999 war J freiwillig in der internationalen Jugendbegegnungsstätte "Kloster T" tätig. Nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und offiziellen Zuweisung nahm er dort im Januar 2000 seinen "anderen Dienst im Ausland" auf.