FG Thüringen - Beschluss vom 25.01.2000
II 6/99 Ko
Normen:
BRAGO § 6 § 53 § 134 ; Einigungs-Vertrag Art. 3 ; RVG § 60 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 1008, Nr. 3401 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
EFG 2000, 651

Tätigkeitsgegenstandes bei Vertretung mehrerer Grundstücksgemeinschafter wegen des Gewinnfeststellungsbescheides der Gemeinschaft; Maßgeblichkeit der Gebührenrechtslage im Zeitpunkt der Beauftragung; Aufteilung der Rechtsanwaltsgebühren bei Mandanten aus den neuen und den alten Bundesländern

FG Thüringen, Beschluss vom 25.01.2000 - Aktenzeichen II 6/99 Ko

DRsp Nr. 2002/3285

Tätigkeitsgegenstandes bei Vertretung mehrerer Grundstücksgemeinschafter wegen des Gewinnfeststellungsbescheides der Gemeinschaft; Maßgeblichkeit der Gebührenrechtslage im Zeitpunkt der Beauftragung; Aufteilung der Rechtsanwaltsgebühren bei Mandanten aus den neuen und den alten Bundesländern

1. Vertritt ein Prozessbevollmächtigter mehrere Beteiligte an einer Grundstücksgemeinschaft wegen der Gewinnfeststellung der Gemeinschaft, so ist Gegenstand der Tätigkeit die Summe der die einzelnen Verfahrensbeteiligten betreffenden steuerlichen Auswirkungsbeträge, so dass es an der in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO geforderten Identität des Tätigkeitsgegenstandes in Bezug auf die einzelnen Auftraggeber fehlt. 2. Maßgeblich für die Festsetzung der Gebühren eines zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung beauftragten Unterbevollmächtigten, der seinen Sitz in den neuen Bundesländern innehat, ist die im Zeitpunkt der Beauftragung geltende Gebührenrechtslage (hier: Höhe der Ermäßigung).