Zwischen den Beteiligten ist der Betriebsausgabenabzug in unbeschränkter Höhe für ein häusliches Arbeitszimmer streitig.
Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Klägerin (Klin.) erzielte in diesem Jahr als Pianistin Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Die Klin. machte in ihrer am 18. Januar 2002 beim Finanzamt eingegangenen ESt-Erklärung im Rahmen ihrer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) anteilige Kosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 9.206,28 DM geltend. Diesen Betrag ermittelte die Klin. in der Anlage zur ESt-Erklärung 2000. Die Höhe des Betrages ist dem Grunde nach zwischen den Beteiligten unstreitig.
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