Streitig ist im Veranlagungszeitraum 1999, ob die Arbeitseinkünfte des Klägers in Deutschland besteuert werden können.
Der verheiratete Kläger ist in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft und als Rheinschiffer bei einer beschäftigt. Der Bruttoarbeitslohn betrug im Streitjahr 58.160 Schweizer Franken (Sfr.). Hierauf behielt der Schweizer Arbeitgeber eine Quellensteuer i.H.v. 733 Sfr. ein.
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