FG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.05.2002
2 K 201/01
Normen:
DBA CHE Art. 15 Abs. 3 ; DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1573

Tätigkeitsort eines Binnenschiffers im Sinne des DBA/Schweiz; Einkommensteuer 1999

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2002 - Aktenzeichen 2 K 201/01

DRsp Nr. 2002/17067

Tätigkeitsort eines Binnenschiffers im Sinne des DBA/Schweiz; Einkommensteuer 1999

Abkommensrechtliche Begriffe sind eigenständig auszulegen und zu verstehen. Das Tatsbestandsmerkmal "in der Schweiz ausgeübt" gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA/Schweiz ist daher im Hinblick auf den Tätigkeitsort eines Binnenschiffers unter Berücksichtigung der Sonderregelung in Art. 15 Abs. 3 DBA/Schweiz dahin auszulegen, dass maßgebend der Sitz der Binnenschifffahrtsgesellschaft ist. Die Tätigkeit eines Binnenschiffers, der bei einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft angestellt ist, gilt danach in vollem Umfang als "in der Schweiz ausgeübt", auch wenn sich das Schiff nicht während des gesamten Jahres in schweizer Gewässern befunden hat.

Normenkette:

DBA CHE Art. 15 Abs. 3 ; DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ;

Tatbestand:

Streitig ist im Veranlagungszeitraum 1999, ob die Arbeitseinkünfte des Klägers in Deutschland besteuert werden können.

Der verheiratete Kläger ist in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft und als Rheinschiffer bei einer beschäftigt. Der Bruttoarbeitslohn betrug im Streitjahr 58.160 Schweizer Franken (Sfr.). Hierauf behielt der Schweizer Arbeitgeber eine Quellensteuer i.H.v. 733 Sfr. ein.