FG Nürnberg - Urteil vom 28.07.2021
3 K 1411/19
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Täuschung über den Erhalt von höheren Zinsen aus der Ausreichung von Darlehen durch falsche Angaben in der Steuererklärung als Steuerhinterziehung

FG Nürnberg, Urteil vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 3 K 1411/19

DRsp Nr. 2021/16720

Täuschung über den Erhalt von höheren Zinsen aus der Ausreichung von Darlehen durch falsche Angaben in der Steuererklärung als Steuerhinterziehung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Tatbestand

Streitig ist Höhe der in den Streitjahren von dem verstorbenen Vater der Klägerin bezogenen Zinsen aus der Ausreichung von Darlehen an die X GmbH & Co. KG (im folgenden X KG).

Die Eltern der Klägerin wurden beim beklagten Finanzamt für die Streitjahre zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Vater der Klägerin (geb. 1927, verst. 2018) bezog im Wesentlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen sowie Renteneinkünfte. Die Mutter der Klägerin bezog teilweise ebenfalls Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Die Eltern der Klägerin gaben ihre unter Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten erstellten Steuererklärungen für die Streitjahre jeweils im Jahr nach Ablauf des Veranlagungszeitraums ab. In allen Steuererklärungen erklärte der Vater der Klägerin 15.000 € an Kapitalerträgen, die nicht dem Steuerabzug unterlegen hätten. In den Anlagen/Aufstellungen ist zu diesen Erträgen vermerkt: "Darlehen D " bzw. "Privatdarlehen D ".

Das Finanzamt folgte den Steuererklärungen und setzte die Steuern wie folgt fest:

Jahr