Streitig ist, ob das Halten eines Tanklöschfahrzeuges kraftfahrzeugsteuerfrei ist.
Der Kläger betreibt seit Mitte der 90er Jahre unter der Bezeichnung A ein Unternehmen, dessen Schwerpunkt nach seinen Angaben zum einen beim vorbeugenden betrieblichen Brandschutz liegt, zum anderen in der Gestellung von Brandsicherheitswachen bei Filmaufnahmen (insbesondere bei solchen mit pyrotechnischen Spezialeffekten), bei Motorsportveranstaltungen und bei öffentlichen Veranstaltungen.
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