FG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.2002
8 K 790/00 Verk
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 5 ; FSHG NW § 9 Abs. 1 ;

Tanklöschfahrzeug; Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; Feuerwehr; Dienstleistungsfeuerwehr - Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Tanklöschfahrzeug eines Unternehmens, das Brandschutzdienstleistungen anbietet

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2002 - Aktenzeichen 8 K 790/00 Verk

DRsp Nr. 2003/6585

Tanklöschfahrzeug; Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; Feuerwehr; Dienstleistungsfeuerwehr - Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Tanklöschfahrzeug eines Unternehmens, das Brandschutzdienstleistungen anbietet

Für ein von einem privaten Unternehmen zur Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Brandschutzes eingesetztes Tanklöschfahrzeug kommt eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nicht in Betracht, da es nicht i. S. der landesgesetzlichen Definition im Feuerwehrdienst verwendet wird.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 5 ; FSHG NW § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Halten eines Tanklöschfahrzeuges kraftfahrzeugsteuerfrei ist.

Der Kläger betreibt seit Mitte der 90er Jahre unter der Bezeichnung A ein Unternehmen, dessen Schwerpunkt nach seinen Angaben zum einen beim vorbeugenden betrieblichen Brandschutz liegt, zum anderen in der Gestellung von Brandsicherheitswachen bei Filmaufnahmen (insbesondere bei solchen mit pyrotechnischen Spezialeffekten), bei Motorsportveranstaltungen und bei öffentlichen Veranstaltungen.