BFH - Urteil vom 28.09.2000
III R 26/99
Normen:
InvZV § 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2001, 34
BFHE 193, 199
BStBl II 2001, 137
DB 2001, 130
DStZ 2001, 86
Vorinstanzen:
FG Brandenburg - EFG 1999, 795 ,

Tankstellenüberdachung als Gebäude

BFH, Urteil vom 28.09.2000 - Aktenzeichen III R 26/99

DRsp Nr. 2000/10148

Tankstellenüberdachung als Gebäude

»Eine Tankstellenüberdachung mit einer Fläche von mehr als 400 qm ist bewertungsrechtlich und damit auch investitionszulagenrechtlich als Gebäude und nicht als bewegliches Wirtschaftsgut zu beurteilen.«

Normenkette:

InvZV § 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt eine Tankstelle in K. Unter dem 29. Mai 1991 beantragte sie für im Zusammenhang mit der Errichtung der Tankstelle im Kalenderjahr 1990 angefallene Investitionen eine Investitionszulage gemäß § 2 der Investitionszulagenverordnung (InvZV). Gegenstand des Investitionszulagenantrags waren u.a. Kosten für die Erstellung der Statik des Tankstellengebäudes sowie die Aufwendungen für die Errichtung eines Tankstellen-Fahrbahndaches sowie eines am Tankstellendach befestigten Blitzschutzdrahtes.