I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt eine Tankstelle in K. Unter dem 29. Mai 1991 beantragte sie für im Zusammenhang mit der Errichtung der Tankstelle im Kalenderjahr 1990 angefallene Investitionen eine Investitionszulage gemäß § 2 der Investitionszulagenverordnung (InvZV). Gegenstand des Investitionszulagenantrags waren u.a. Kosten für die Erstellung der Statik des Tankstellengebäudes sowie die Aufwendungen für die Errichtung eines Tankstellen-Fahrbahndaches sowie eines am Tankstellendach befestigten Blitzschutzdrahtes.
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