Die Beteiligten streiten darum, ob eine Tantiemezahlung einer GmbH an ihren Geschäftsführer, der zugleich Minderheitsgesellschafter ist, als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ist Rechtsnachfolgerin der ... GmbH (im Folgenden abgekürzt GmbH). Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin betreiben einen Baustoffhandel. Im Streitjahr 1996 beschäftigte die GmbH 26 Arbeitnehmer. Nach dem Jahresabschluss 1996 wurde bei Umsätzen in Höhe von knapp 11 Mio. DM ein Gewinn (vor Steuern) in Höhe von 21.954 DM erzielt (1995: rund 112.000 DM; 1994: rund 126.000 DM).
Zum 01. Januar 1997 ist die GmbH auf die Klägerin umgewandelt worden.
Die GmbH war mit notariellem Vertrag vom 06. August 1993 errichtet worden. Im Streitjahr 1996 wurden die Geschäftsanteile gehalten von
Herrn A zu 6,06 %
Herrn B zu 28,03 %
Herrn C zu 34,09 %
Herrn D zu 31,82 %.
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