Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Nichtberücksichtigung des Verlustvortrages bei der Berechnung der Tantiemen der Gesellschafter-Geschäftsführer zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führt.
Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom 30.12.1991 als GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet. Unternehmensgegenstand ist der Verkauf von und der Handel mit Elektrogeräten sowie die Ausführung aller Arten von Elektroarbeiten und -reparaturen. Gesellschafter waren seit Beginn der Elektromeister H. mit einer Stammeinlage von 35.000 DM und dessen Sohn, der Elektroinstallateur E. mit einer Stammeinlage von 15.000 DM.
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