FG Hamburg - Beschluss vom 05.09.2003
VI 181/03
Normen:
AO § 191 ; EStG § 8 Abs. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tantiemeforderung unter Bildung einer Rückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Hamburg, Beschluss vom 05.09.2003 - Aktenzeichen VI 181/03

DRsp Nr. 2003/17263

Tantiemeforderung unter Bildung einer Rückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung

Das schlichte "Stehenlassen" einer Tantiemeforderung unter Bildung einer Rückstellung führt zu verdeckter Gewinnausschüttung, sofern nicht wirksam eine Stundung oder Umwandlung in eine Darlehensforderung erfolgt.

Normenkette:

AO § 191 ; EStG § 8 Abs. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

I. Streitig ist, ob ein Tantiemeanspruch der Lohnsteuer zu unterwerfen ist.