FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.01.2002
I 192/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 636
GmbHR 2002, 796

Tantiemevereinbarung mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.01.2002 - Aktenzeichen I 192/01

DRsp Nr. 2002/4732

Tantiemevereinbarung mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Die Vereinbarung eines "variablen Gehaltsbestandteils", dessen Bemessungsgrundlage der Umsatz ist, ist eine Umsatztantieme, auf die die dazu ergangene Rechtsprechung anwendbar ist.2. Erwirtschaftet die Gesellschaft seit Jahren keine angemessene Verzinsung des Stammkapitals, ist die Vereinbarung einer Gewinntantieme in Kenntnis dieser Tatsache jedenfalls dann unangemessen und eine vGA, wenn der mit der Gewinntantieme geschaffene Anreiz zur Erzielung von Gewinnen nicht durch die Abschmelzung anderer Gehaltsbestandteile (teilweise) kompensiert wird.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA; hier: Ausgestaltung einer Vergütungsvereinbarung).