FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 30.04.2003
I 48/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tantiemeversprechen als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 30.04.2003 - Aktenzeichen I 48/02

DRsp Nr. 2003/10989

Tantiemeversprechen als verdeckte Gewinnausschüttung

1. Minderheitsgesellschafter, die mit anderen Gesellschaftern in Verfolgung gleichgerichteter Ziele zusammenwirken, um eine ihren Interessen entsprechende Willensbildung der Gesellschaft herbeizuführen, sind beherrschend. 2. Soweit Tantiemeversprechen einer GmbH gegenüber einem oder mehreren Gesellschaftern insgesamt den Satz von 50 v.H. des Jahresüberschusses übersteigen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies gilt auch bei einer sogenannten Freiberufler-GmbH.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen.