I.
Streitig ist, ob Tantiemezahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu beurteilen sind.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1994 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), an der bis September 2001 Herr AB und Frau CD jeweils zu 50 % beteiligt waren.
Beide Gesellschafter waren in den Streitjahren (1998 und 1999) zu Geschäftsführern bestellt. Die gleichlautenden Anstellungsverträge, jeweils vom 23. Dezember 1994, sahen unter § 2 c) Folgendes vor:
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