I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein eingetragener Verein, betreibt ein "Seminar für Musik und Bewegungserziehung". Er ist als gemeinnützig anerkannt.
Neben anderen Kursen bot er in den Jahren 1995 bis 1998 (Streitjahre) im Rahmen einer sog. "Tanzwerkstatt" Kurse an, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) in den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre vom 5. Januar 2000 als umsatzsteuerpflichtig ansah.
Mit seinem Einspruch machte der Kläger geltend, bei den Kursen handele es sich um Seminare, die im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke zur Förderung der Vereinsziele durchgeführt würden und daher als Zweckbetrieb im Sinne der Abgabenordnung (AO 1977) anzusehen seien. Deshalb sei insoweit die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 anzuwenden. Zu Kursen, die von konventionellen Tanzschulen angeboten würden, bestünden erhebliche Unterschiede.
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