LAG Düsseldorf, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 996/18
ArbG Duisburg, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 594/18
Tarifauslegung nach dem WortlautFeiertagszuschläge für Feiertage nach dem jeweiligen Landesrecht des BeschäftigungsortsHohe Feiertage nach tariflicher Festsetzung ungeachtet des jeweiligen LandesrechtsVerurteilung zu einer Nettozahlung nur im Ausnahmefall einer Nettolohnvereinbarung
BAG, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 10 AZR 130/19
DRsp Nr. 2021/10098
Tarifauslegung nach dem WortlautFeiertagszuschläge für Feiertage nach dem jeweiligen Landesrecht des Beschäftigungsorts"Hohe Feiertage" nach tariflicher Festsetzung ungeachtet des jeweiligen LandesrechtsVerurteilung zu einer Nettozahlung nur im Ausnahmefall einer Nettolohnvereinbarung
Orientierungssätze:1. Tarifvertragliche Regelungen über Feiertagszuschläge knüpfen regelmäßig an die gesetzlichen Feiertage nach dem Recht des Landes an, in dem der Beschäftigungsort liegt. Abweichende Regelungen müssen deutlich erkennbar sein (Rn. 16).2. Nach § 4 Abschn. b Nr. 1 Buchst. e MTV haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Feiertagszuschlag für Arbeit an sog. hohen Feiertagen. Dazu gehören der Ostersonntag und Pfingstsonntag. Die Auslegung des MTV ergibt deutliche Anhaltspunkte dafür, dass ein Feiertagszuschlag nach dem MTV auch für Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag zu zahlen ist, obwohl es sich nach § 2Feiertagsgesetz NW nicht um gesetzliche Feiertage handelt (Rn. 17 ff.).
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