FG Münster - Urteil vom 15.05.1998
4 K 6242/96 F
Fundstellen:
EFG 1998, 1646

Tarifbegrenzung bei gewerbesteuerlicher Organschaft?

FG Münster, Urteil vom 15.05.1998 - Aktenzeichen 4 K 6242/96 F

DRsp Nr. 2001/3051

Tarifbegrenzung bei gewerbesteuerlicher Organschaft?

Für Gewinne eines Organträgers aus Ausschüttungen der Organgesellschaften, mit denen kein Ergebnisabführungsvertrag besteht und bei denen die Ergebnisse daher dem Organträger nicht direkt zugerechnet werden (sog. gewerbesteuerliche Organschaft), kommt die Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG nicht in Betracht. Die Zurechnung der Gewinne der Organgesellschaften zum Organträger beruht nämlich allein auf § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG und nicht - wie für die Tarifbegrenzung erforderlich - auf § 7 GewStG. Zudem soll durch die gewerbesteuerliche Organschaft nur die gewerbesteuerliche Doppelbelastung von Organgesellschaft und Organträger vermieden werden, die bei Gesellschaften mit Ergebnisabführungsverträgen von vornherein nicht eintritt.

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob die Tarifbegrenzungsvorschrift des § 32 c EStG auch die gewerblichen Einkünfte begünstigt, die die Klägerin als Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften bezogen hat, an denen sie zu 100 % beteiligt ist und mit denen keine Ergebnisabführungsverträge bestehen (sogenannte gewerbesteuerliche Organschaft).