Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften; Persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA; Zinseinnahmen aus Gesellschafterdarlehen; Ausnahmeverweisung auf § 8 Nr. 4 GewStG; Verfassungsmäßigkeit - Keine Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei Zinseinnahmen persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA aus Gesellschafterdarlehen
FG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 1 K 897/00 E
DRsp Nr. 2005/9248
Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften; Persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA; Zinseinnahmen aus Gesellschafterdarlehen; Ausnahmeverweisung auf § 8 Nr. 4 GewStG; Verfassungsmäßigkeit - Keine Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei Zinseinnahmen persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA aus Gesellschafterdarlehen
1. Die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte in § 32c Abs. 2 Satz 1 EStG erstreckt sich nicht auf Zinseinnahmen des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA aus Gesellschafterdarlehen, die zwar zu den gewerblichen Einkünften i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3EStG gehören, jedoch weder bei dem Gesellschafter der Gewerbsteuer unterlegen haben noch in den Anwendungsbereich der Ausnahmeverweisung auf § 8 Nr. 4 GewStG fallen.2. Eine rückwirkende Einbeziehung derartiger Zinseinnahmen in eine ggf. erforderliche verfassungsgemäße Neuregelung des § 32cEStG erscheint nach der Zielsetzung des Gesetzgebers ausgeschlossen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob sich die Tarifbegrenzung nach § 32 c des Einkommensteuergesetzes - EStG - auch auf Zinseinnahmen erstreckt, die der Kläger als Gesellschafter einer KG a. A. aus einer Darlehensgewährung gegenüber der Gesellschaft erzielt hat.
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