FG Düsseldorf - Urteil vom 18.02.2005
1 K 897/00 E
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ; EStG § 32c Abs. 1 ; EStG § 32c Abs. 2 Satz 1 ; GewStG § 7 ; GewStG § 8 Nr. 1 ; GewStG § 8 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 876
EFG 2005, 880

Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften; Persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA; Zinseinnahmen aus Gesellschafterdarlehen; Ausnahmeverweisung auf § 8 Nr. 4 GewStG; Verfassungsmäßigkeit - Keine Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei Zinseinnahmen persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA aus Gesellschafterdarlehen

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 1 K 897/00 E

DRsp Nr. 2005/9248

Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften; Persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA; Zinseinnahmen aus Gesellschafterdarlehen; Ausnahmeverweisung auf § 8 Nr. 4 GewStG; Verfassungsmäßigkeit - Keine Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei Zinseinnahmen persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA aus Gesellschafterdarlehen

1. Die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte in § 32c Abs. 2 Satz 1 EStG erstreckt sich nicht auf Zinseinnahmen des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA aus Gesellschafterdarlehen, die zwar zu den gewerblichen Einkünften i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gehören, jedoch weder bei dem Gesellschafter der Gewerbsteuer unterlegen haben noch in den Anwendungsbereich der Ausnahmeverweisung auf § 8 Nr. 4 GewStG fallen. 2. Eine rückwirkende Einbeziehung derartiger Zinseinnahmen in eine ggf. erforderliche verfassungsgemäße Neuregelung des § 32c EStG erscheint nach der Zielsetzung des Gesetzgebers ausgeschlossen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ; EStG § 32c Abs. 1 ; EStG § 32c Abs. 2 Satz 1 ; GewStG § 7 ; GewStG § 8 Nr. 1 ; GewStG § 8 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob sich die Tarifbegrenzung nach § 32 c des Einkommensteuergesetzes - EStG - auch auf Zinseinnahmen erstreckt, die der Kläger als Gesellschafter einer KG a. A. aus einer Darlehensgewährung gegenüber der Gesellschaft erzielt hat.