BFH - Beschluss vom 20.01.2009
VIII B 58/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 756
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1600/05

Tarifbegünstigte Praxisveräußerung oder Teilpraxisveräußerung trotz Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 20.01.2009 - Aktenzeichen VIII B 58/08

DRsp Nr. 2009/6772

Tarifbegünstigte Praxisveräußerung oder Teilpraxisveräußerung trotz Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

1.

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

2.

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder anderer Finanzgerichte (FG) ab.