FG Düsseldorf - Urteil vom 21.02.2002
15 K 6157/98 E
Normen:
EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr.2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1169

Tarifbegünstigung; Abfindung; Barabfindung; Zusammenballung von Einkünften; Sachbezug; Entschädigung - Keine tarifbegünstigte Entschädigung bei Weitergewährung erheblicher Sachbezüge neben sofort ausgezahlter Barabfindung

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 15 K 6157/98 E

DRsp Nr. 2003/8698

Tarifbegünstigung; Abfindung; Barabfindung; Zusammenballung von Einkünften; Sachbezug; Entschädigung - Keine tarifbegünstigte Entschädigung bei Weitergewährung erheblicher Sachbezüge neben sofort ausgezahlter Barabfindung

Wird einem Geschäftsführer als Entschädigung für die einverständliche Aufhebung seines Anstellungsvertrages neben einer sofort gezahlten Barabfindung i.H.v. 1,5 Mio DM die Weitergewährung von Sachbezügen (Dienstwagen mit Fahrer, Wohnhaus, Personal) von nicht untergeordnetem Wert (415.000,-- DM p.a.) bis zum Ende des Folgejahres zugesagt, so fehlt es an der für die Tarifbegünstigung der Gesamtentschädigung erforderlichen Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum. Eine unschädliche Zusatzleistung aus Fürsorgegesichtspunkten (oder eine Gegenleistung für die Fortführung von Aufsichtsratsmandaten) kann in diesem Fall nicht angenommen werden.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr.2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine im Dezember 1995 gezahlte Abfindung in Höhe von 1,5 Mio. DM dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - unterliegt.