Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 19. Juni 2012 6 K 633/10 aufgehoben und der Bescheid für 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 27. Dezember 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2010 insoweit aufgehoben, als darin auf den Rechtsvorgänger der Klägerin entfallende laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 39.516,38 € und ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 0 € festgestellt worden sind.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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