FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.07.2003
1 K 24/01
Normen:
EStG (1990) § 24 Nr. 1 Buchst. a § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tarifbegünstigung einer bereits im Anstellungsvertrag geregelten Entlassungsentschädigung; Einkommensteuer 1996

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2003 - Aktenzeichen 1 K 24/01

DRsp Nr. 2003/14837

Tarifbegünstigung einer bereits im Anstellungsvertrag geregelten Entlassungsentschädigung; Einkommensteuer 1996

Ist im befristeten Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds geregelt, dass der Arbeitslohn aus der Tätigkeit mindestens einen bestimmten Betrag erreichen soll, und dass dem Arbeitnehmer im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung den Differenzbetrag zwischen dem bis dahin bezogenen Arbeitslohn und dem festgelegten Mindestbetrag als Entschädigung zustehen soll, so ist dieser Auffüllungsbetrag als steuerbegünstigte Entschädigung anzusehen. Nicht die ursprüngliche Vereinbarung im Anstellungsvertrag, sondern erst die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber bildet den Rechtsgrund für die Entstehung des Anspruchs auf Entschädigung.

Normenkette:

EStG (1990) § 24 Nr. 1 Buchst. a § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Zahlung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.