FG Düsseldorf - Urteil vom 06.07.2004
16 K 642/01 E
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 3 ; EStG § 36 Abs. 1 ; EStG § 38a Abs. 1 Satz 3 ; EStG § 52 Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 618
EFG 2005, 768

Tarifbegünstigung; Entlassungsabfindung; Abschmelzung; Freibetrag; StEntlG 1999/2000/2002; Rückwirkung; Altvereinbarung; Zufluss; Gesetzesänderung; Interessenabwägung; Übergangsregelung - Rückwirkung der Freibetragsabschmelzung für Entlassungsabfindungen durch das StEntlG 1999/2000/2002

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2004 - Aktenzeichen 16 K 642/01 E

DRsp Nr. 2005/2150

Tarifbegünstigung; Entlassungsabfindung; Abschmelzung; Freibetrag; StEntlG 1999/2000/2002; Rückwirkung; Altvereinbarung; Zufluss; Gesetzesänderung; Interessenabwägung; Übergangsregelung - Rückwirkung der Freibetragsabschmelzung für Entlassungsabfindungen durch das StEntlG 1999/2000/2002

1. Die Anwendung der eine Abschmelzung des Steuerfreibetrags auf 20.000,-- DM beinhaltenden Regelung des § 3 Nr. 9 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 auf eine am 15.01.1998 vereinbarte und am 15.04.1999 zugeflossene Abfindung für die zum 31.03.1999 wirksam werdende Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist als unechte Rückwirkung zu beurteilen. 2. Bei der danach gebotenen Abwägung des Vertrauensschutzinteresses des Steuerpflichtigen mit den Gemeinwohlbelangen ist dem gesetzgeberischen Anliegen der Einschränkung einer als Fehlentwicklung erkannten Privilegierung der Vorzug zu geben. 3. § 3 Nr. 9 EStG stellt keine Lenkungsnorm dar, die die Anwendung des dispositionsbezogenen Rückwirkungsbegriffs rechtfertigen könnte. 4. Die Übergangsreglung des § 52 Abs. 5 EStG beinhaltet keine gleichheitswidrige Benachteiligung von Arbeitnehmern mit mehr als dreimonatiger Kündigungsfrist.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 3 ; EStG § 36 Abs. 1 ; EStG § 38a Abs. 1 Satz 3 ; EStG § 52 Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand: