BFH - Urteil vom 29.03.2006
X R 55/04
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. c § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2 ; HGB § 89b ;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 19.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2882/02

Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG für Handelsvertreterausgleichszahlung nach § 89b HGB?

BFH, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen X R 55/04

DRsp Nr. 2006/19338

Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG für Handelsvertreterausgleichszahlung nach § 89b HGB ?

1. § 89 HGB setzt für die Entstehung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters grundsätzlich die Beendigung seiner Vertragsbeziehungen zu dem Unternehmen voraus.2. In analoger Anwendung des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG ist die Tarifermäßigung auch in Fällen zu gewähren, in denen die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsvertreter mit einer entspr. § 89b HGB berechneten Ausgleichszahlung für die wesentliche Einschränkung seines Arbeitsgebiets entschädigt.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. c § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2 ; HGB § 89b ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war seit dem 1. Januar 1979 als selbständiger Handelsvertreter für eine Versicherung tätig. Zum 31. Dezember 2001 stellte er diese Tätigkeit ein.

Bereits im Streitjahr 1997 hatte der Kläger einen Teil des von ihm verwalteten Versicherungsbestandes (Privatkunden) für eine Neuorganisation an die Versicherungsgesellschaft abgegeben und nur die mit Unternehmen geschlossenen Verträge zurückbehalten. Die Entschädigungsleistung in Höhe von 421 907 DM berechnete die Versicherung wie eine Ausgleichszahlung nach § 89b des Handelsgesetzbuchs (HGB).