I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war seit dem 1. Januar 1979 als selbständiger Handelsvertreter für eine Versicherung tätig. Zum 31. Dezember 2001 stellte er diese Tätigkeit ein.
Bereits im Streitjahr 1997 hatte der Kläger einen Teil des von ihm verwalteten Versicherungsbestandes (Privatkunden) für eine Neuorganisation an die Versicherungsgesellschaft abgegeben und nur die mit Unternehmen geschlossenen Verträge zurückbehalten. Die Entschädigungsleistung in Höhe von 421 907 DM berechnete die Versicherung wie eine Ausgleichszahlung nach § 89b des Handelsgesetzbuchs (HGB).
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