Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob verschiedene Zahlungen, die nach der einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erbracht worden waren, gemäß § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als außerordentliche Einkünfte mit einem ermäßigten Steuersatz erfasst werden. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
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