FG Düsseldorf - Urteil vom 16.05.2002
14 K 3263/99 E
Normen:
EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1169

Tarifbegünstigung; Steuerermäßigung; Entschädigung; Abfindung; Zusammenballung von Einkünften - Bei Verteilung einer einheitlichen Entschädigungszahlung auf mehrere Veranlagungszeiträume ist § 34 Abs. 1 EStG nicht anwendbar

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 14 K 3263/99 E

DRsp Nr. 2002/13769

Tarifbegünstigung; Steuerermäßigung; Entschädigung; Abfindung; Zusammenballung von Einkünften - Bei Verteilung einer einheitlichen Entschädigungszahlung auf mehrere Veranlagungszeiträume ist § 34 Abs. 1 EStG nicht anwendbar

1. Werden einem Arbeitnehmer aufgrund einer einheitlichen Vereinbarung bei dem Eintritt in einen unbezahlten Übergangsurlaub und bei der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nach weiteren 3 Jahren jeweils Abfindungen gewährt, so liegt eine einheitliche Entschädigungsleistung des Arbeitgebers für entgehende Einnahmen vor, die indessen wegen der fehlenden Zusammenballung der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum nicht ermäßigt zu besteuern ist. 2. Ob die Schlusszahlung i. S. d. der neueren BFH-Rspr. ergänzend aus Gründen sozialer Fürsorge erbracht worden ist, bedarf keiner Entscheidung, wenn die in einem früheren Jahr zugeflossene, ggf. tarifbegünstigte Hauptzahlung nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Ehegatten, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin war bis zum 31. März 1994 nichtselbstständig bei der "A-Firma" tätig.