FG Düsseldorf - Urteil vom 25.10.2010
11 K 2909/09 E
Normen:
EStG § 34 Abs. 1; EStG § 24 Nr. 1a; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; SGB III § 216b;

Tarifermäßigte Besteuerung von Aufstockungsbeträgen zum Transferkurzarbeitergeld; Aufstockungsbeträge; Transferkurzarbeitergeld; Abwicklungsbeschäftigungsverhältnis; Tarifermäßigung; Fünftelregelung; Entschädigungscharakter; Neue Rechtsgrundlage

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2010 - Aktenzeichen 11 K 2909/09 E

DRsp Nr. 2011/1763

Tarifermäßigte Besteuerung von Aufstockungsbeträgen zum Transferkurzarbeitergeld; Aufstockungsbeträge; Transferkurzarbeitergeld; Abwicklungsbeschäftigungsverhältnis; Tarifermäßigung; Fünftelregelung; Entschädigungscharakter; Neue Rechtsgrundlage

1. Die nach Insolvenz des bisherigen Arbeitgebers für die Dauer eines Veranlagungszeitraums von einer zur Abwicklung eingeschalteten Transfergesellschaft gezahlten Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld stellen Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen dar, die nach der sog. Fünftelregelung tarifermäßigt zu besteuern sind. 2. Die Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Abwicklungsbeschäftigungsverhältnis ohne Arbeitsverpflichtung (Kurzarbeit Null) steht der Annahme einer neuen Rechtsgrundlage nicht entgegen.

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 19. Mai 2008 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 27. August 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2009 wird dahingehend abgeändert, dass die Einnahmen des Klägers aus der Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes nach der sog. Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG –) tarifermäßigt besteuert werden.

Die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette: