FG Düsseldorf - Beschluss vom 12.04.2002
17 V 5861/01 A (E)
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 25 Abs. 1 ; EStG § 34 ; EStG § 34 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 36 Abs. 1 ; EStG § 52 Abs. 47 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 988

Tarifermäßigung; Abfindung; 1/5-Regelung; Rückwirkung - Änderung der Tarifermäßigung für im Jahre 1999 zugeflossene Abfindungen ohne verfassungsrechtliche Bedenken

FG Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.2002 - Aktenzeichen 17 V 5861/01 A (E)

DRsp Nr. 2002/12096

Tarifermäßigung; Abfindung; 1/5-Regelung; Rückwirkung - Änderung der Tarifermäßigung für im Jahre 1999 zugeflossene Abfindungen ohne verfassungsrechtliche Bedenken

1. Die Änderung der Tarifermäßigung für im Jahre 1999 zugeflossene Abfindungen (1/5-Regelung statt Halbierung des Steuersatzes) führt unabhängig vom Abschluss der Vereinbarung und Auszahlung der Abfindung vor der Verkündung des StEntLG 1999/2000/2002 (31.03.1999) nicht zu einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung, da die Rechtsfolgen der Einkommensteuerfestsetzung erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums eintreten. Die Rechtsprechung des BVerfG zu Lenkungsgesetzen (BVerfGE 97, 67) ist auf diesen Fall nicht anwendbar. 2. In der Anwendung der 1/5-Regelung auf ab dem 01.01.1999 zugeflossene Abfindungen liegt auch keine verfassungsrechtlich unzulässige unechte Rückwirkung, da das Vertrauen des Steuerpflichtigen auf den Fortbestand der bisherigen Gesetzeslage nicht schützenswert ist. Denn mit einer Änderung der vorher bestehenden Begünstigungsregelung war bereits aufgrund Vorschlägen von Steuerreformkommissionen ab Anfang der 90er Jahre und spätestens ab Vorlage des Gesetzentwurfs zum StEntLG 1999/2000/2002 am 09.11.1998 zu rechnen. Weiterhin verfolgte der Gesetzgeber mit der Änderung des § 34 EStG das Ziel, von ihm erkannte Missstände zu beheben.