Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim BFH: XI B 135/99)
Für die Praxis:
Die Erfolgsprämie war im Streitfall unter einer aufschiebenden Bedingung zugesagt worden (Aufstieg der Mannschaft in die Bundesliga), die nicht in die Sphäre einer der Vertragsparteien fiel. Mit dieser Zahlung wurde zudem nicht der Wegfall der arbeitsvertraglich geschuldeten Lohnzahlung abgegolten. Das FG weist allerdings darauf hin, dass für die Erfolgsprämie die Tarifermäßigung des § 34 EStG nicht in Betracht kommt, wobei im Streitfall dieser Veranlagungszeitraum nicht betroffen war.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|