Streitig ist, ob Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung der Tarifermäßigung nach § 34 EStG unterliegen.
Die 1941 geborene Klägerin war seit 1974 bei der Firma A als Buchhalterin tätig. Im Dezember 1992 sagte ihr Arbeitgeber ihr eine betriebliche Altersversorgung zu. In dem Vertrag heißt es unter anderem:
1. Altersrente Scheiden sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus unseren Diensten aus, so erhalten sie bis zu ihrem Ableben eine monatliche Altersrente. Diese Rente beträgt 290 DM. 2. Kapitalabfindung Wir behalten uns vor, anstelle der laufenden Renten unsere Verpflichtungen in einem Kapitalbetrag in Höhe des Rentenbarwertes abzugelten. Der Kapitalwert wird nach den Rechnungsgrundlagen errechnet, die bei der Feststellung der letzten Soll-Rückstellung angerechnet werden.
Mit Schreiben vom 28.06.1999 kündigte die Klägerin aus familiären Gründen ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.12.1999. In der Folgezeit war sie arbeitslos. Am 21.02.2000 wurde ihr die betriebliche Altersversorgung in einem einmaligen Betrag von 42.102,07 DM ausgezahlt.
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