FG Bremen - Gerichtsbescheid vom 27.08.2002
1 K 224/02
Normen:
EStG § 32c ; EStG § 5a Abs. 4a S. 3 ; EStG § 5a Abs. 5 S. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; GewStG § 7 S. 1 ; GewStG § 7 S. 3 ; GewStG § 8 ; GewStG § 9 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 601
EFG 2003, 541

Tarifermäßigung nach § 32c EStG für Sondervergütung i.S. des § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG; nach der Tonnagebesteuerung ermittelter Gewinn als Gewerbeertrag; einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung 2000

FG Bremen, Gerichtsbescheid vom 27.08.2002 - Aktenzeichen 1 K 224/02

DRsp Nr. 2003/3232

Tarifermäßigung nach § 32c EStG für Sondervergütung i.S. des § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG; nach der Tonnagebesteuerung ermittelter Gewinn als Gewerbeertrag; einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung 2000

1. Bei Ermittlung des Gewinns einer KG, die ein Handelsschiff im internationalen Verkehr betreibt, nach der Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG) ist die Tarifermäßigung nach § 32c EStG auf eine an den Kommanditisten gezahlte Vergütung i.S. des § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG zu gewähren. 2. Der nach der Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG) ermittelte Gewinn einer KG, die ein Handelsschiff im internationalen Verkehr betreibt, gilt fiktiv als Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG. Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) sind ausgeschlossen.

Normenkette:

EStG § 32c ; EStG § 5a Abs. 4a S. 3 ; EStG § 5a Abs. 5 S. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; GewStG § 7 S. 1 ; GewStG § 7 S. 3 ; GewStG § 8 ; GewStG § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger will mit der Klage erreichen, dass eine im Bescheid für 2000 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der N-GmbH & Co. KG, der Beigeladenen festgestellte Vergütung, als tarifbegünstigt im Sinne des § 32 c EStG festgestellt wird.