FG München - Urteil vom 25.03.2003
6 K 88/00
Normen:
EStG § 34 Abs. 3 ;

Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG, wenn dem Steuerpfllichtigen Optionsrechte eingeräumt und diese realisiert wurden

FG München, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 6 K 88/00

DRsp Nr. 2003/7818

Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG, wenn dem Steuerpfllichtigen Optionsrechte eingeräumt und diese realisiert wurden

1. Werden Aktien aufgrund von eingeräumten Optionsrechten verbilligt erworben, stellt dies einen geldwerten Vorteil dar. 2. Die Annahme einer Zusammenballung von Arbeitslohn scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige die ihm eingeräumten Optionsrechte in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen ausgeübt hat.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist für 1995 und 1996 die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG.

Dem Kläger wurden in den Jahren 1992 und 1993 - im Rahmen seiner, seit dem 1. Januar 1992 bestehenden, nichtselbständigen Tätigkeit - Optionsrechte für den Erwerb von Aktien eingeräumt, die im Wesentlichen in den Jahren 1995 bis 1997 ausgeübt wurden. Im Einzelnen für die Ausübung des Optionsrechts in den Jahren 1995 und 1997:

OptionsNr.

Gewährung

Ausübung

Anzahl

geldwerter Vorteil

871 118

19.02.92

10. Aug. 95

1000

86.710,78

871 433

11.02.93

27. Dez. 95

5000

212.783,59

(6000)

299.494,37

871 118

19.02.92

20. März 96

1000

38.722,80

871 433

11.02.93

20. März 96

1000

39.091,14

871 118

19.02.92

10. Okt. 96

3000

115.557,75

871 118

19.02.92

7. Feb. 96

400

18.834,89

871 433

11.02.93

7. Feb. 96

250

11.864,04

871 118

19.02.92

24. Sept. 96

1000

43.332,81

871 118

19.02.92

8. Nov. 96

500

24.101,98

(7150)

291.505,41

(Beträge in DM)