FG Saarland - Beschluss vom 24.08.2006
1 V 157/06
Normen:
EStG § 35 Abs. 2 ;

Tarifermäßigung und Gewinnbeschränkung eines Gesellschafters

FG Saarland, Beschluss vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 1 V 157/06

DRsp Nr. 2006/24681

Tarifermäßigung und Gewinnbeschränkung eines Gesellschafters

Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll die Irrelevanz von Vorabgewinnanteilen nur für gewinnunabhängige Vorabgewinnanteile gelten (BMF-Schreiben vom 15. Mai 2002, BStBl. I 2002, 533, Rz. 22). Gewinnabhängige Vorabgewinnanteile sollen Bestandteile des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG sein. Die Unterscheidung zwischen gewinnunabhängiger und gewinnabhängiger Vorabvergütung kann jedoch dahin stehen, wenn ein Gesellschafter eine Vergütung erhält, die auf einen Höchstbetrag beschränkt ist, so dass sich die Verteilung des Gewinns gegenüber diesem Gesellschafter in erster Linie an dessen Gewinnbeteiligungsbeschränkung ausrichtet.

Normenkette:

EStG § 35 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin wurde 1966 gegründet (Dok, Bl. 1 ff.). Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb einer Verzinkerei (Dok, Bl. 31). Persönlich haftende Gesellschafterin der Antragstellerin ist die A Beteiligungs-GmbH mit Sitz in X, der auch die Geschäftsführung obliegt. Kommanditist der Antragstellerin ist MW.