FG Köln - Urteil vom 09.03.2010
8 K 972/08
Normen:
EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AuA 2010, 364
EFG 2010, 1018

Tarifermäßigung von Abfindungszahlungen

FG Köln, Urteil vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 8 K 972/08

DRsp Nr. 2010/8285

Tarifermäßigung von Abfindungszahlungen

1. Eine lediglich geringe Teilleistung ist hinsichtlich der Zusammenballung auch dann für die Tarifermäßigung der Hauptleistung gemäß § 34 Abs. 1 EStG unschädlich, wenn die Teilleistung nicht aus Gründen der sozialen Fürsorge oder Existenzbedrohung des Empfängers oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Zahlungsverpflichteten geleistet wird. 2. Unschädlich ist eine Teilleistung bis zur Bagatellgrenze von 5% der steuerpflichtigen Teilleistung im Verhältnis zur steuerpflichtigen Gesamtleistung.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Der Kläger, der im Streitjahr 2006 am ... 47 Jahre alt geworden ist, war bei der Firma K AG (im Folgenden: K) nichtselbständig beschäftigt. Am 31.05.2005 wurde zwischen ihm und seinem Arbeitgeber folgender Aufhebungsvertrag abgeschlossen:

1.

Die vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass das bestehende Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der Restrukturierungsphase II gemäß dem Interessenausgleich vom 14.03.2005 aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31.12.2005 einvernehmlich endet ....

2.