BFH - Beschluss vom 12.11.2004
VII B 99/04
Normen:
KN AV 3 lit. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 932
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4529/03

Tarifierung

BFH, Beschluss vom 12.11.2004 - Aktenzeichen VII B 99/04

DRsp Nr. 2005/4445

Tarifierung

Die AV 3 a ist nur anwendbar, wenn für die Einreihung zwei oder mehr Positionen in Betracht kommen. In Betracht kommen nur Positionen, deren Voraussetzungen bei ihrem Wortlaut und erforderlichenfalls nach ihrer Auslegung grds. erfüllt sind.

Normenkette:

KN AV 3 lit. a;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA) über die Einreihung von Ferritringen. Sie gab an, die Waren würden sowohl als Breitbandüberträger (Signaltransformatoren) als auch als Filter eingesetzt. Bei der Verwendung als Filter würden die Ferritringe entweder direkt zum Schutz vor elektromagnetischen Störungen über eine Leitung geschoben oder bewickelt, wodurch eine stromkompensierte Filterdrossel entstehe.

Mit den vZTA vom 12. August 2003 reihte die OFD die Ferritringe als andere elektrische Teile von Geräten, die in Kap. 85 der Kombinierten Nomenklatur (KN) anderweit weder genannt noch inbegriffen sind, in die Unterpos. 8548 90 90 KN ein.

Nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2003) erhob die Klägerin Klage, mit der sie beantragte, die getroffenen Verwaltungsentscheidungen aufzuheben und die OFD zu verpflichten, die Ferritringe in die Unterpos. 8504 90 11 KN einzureihen.