I.
Streitig ist die Tarifierung des "DVD-Videoabspielgeräts DV-SP1000".
Die Klägerin beantragte am 19. Mai 2004 bei der Oberfinanzdirektion - OFD - Nürnberg - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft - vZTA - über eine als "DVD-Videoabspielgerät DV-SP1000" bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als "andere elektrische Maschine, Apparat und Gerät mit eigener Funktion, in Kap. 85 weder genannt noch inbegriffen" in die Codenr. 8543 8995 990.
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