FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.09.2018
11 K 3691/16
Normen:
BranntwMonG § 130 Abs. 4;

Tarifierung einer als Vanille-Extrakt bezeichneten Ware; Branntweinsteuerpflicht von Aromen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 11 K 3691/16

DRsp Nr. 2022/15671

Tarifierung einer als "Vanille-Extrakt" bezeichneten Ware; Branntweinsteuerpflicht von Aromen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BranntwMonG § 130 Abs. 4;

Tatbestand

Die Klägerin führt laufend eine für die Lebensmittelindustrie bestimmte, als "BIO Vanille Extrakt" bezeichnete Ware aus der Schweiz in das Zollgebiet der EU ein. Die Beteiligten streiten über die zutreffende Tarifierung und die damit einhergehende Erhebung von Branntweinsteuer.

Mit Zollanmeldung vom 10. Februar 2016 meldete die Klägerin [ ___ ] kg "Mischungen von Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art, hier: BIO Vanille Extrakt" unter der Codenummer 3302 1090 00 9 des Elektronischen Zolltarifs - EZT - (zollfrei) aus der Schweiz zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an (Position 1 der Zollanmeldung). Eine Präferenzmaßnahme beantragte sie dabei nicht.