FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.09.2018
11 K 939/17
Normen:
BranntwMonG § 130 Abs. 4;

Tarifierung einer als Vanille-Extrakt bezeichneten Ware; Branntweinsteuerpflicht von Aromen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 11 K 939/17

DRsp Nr. 2022/15717

Tarifierung einer als "Vanille-Extrakt" bezeichneten Ware; Branntweinsteuerpflicht von Aromen

Die Entscheidung ist durch Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 06.12.2018 Az. 11 K 938/17, berichtigt worden.

Tenor

1.

Soweit die Klage die Festsetzung von Branntweinsteuer betrifft, wird sie abgewiesen.

2.

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens zu 94% der Klägerin und zu 6% dem Beklagten auferlegt.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BranntwMonG § 130 Abs. 4;

Tatbestand

Die Klägerin führt laufend eine für die Lebensmittelindustrie bestimmte, als "BIO Vanille Extrakt" bezeichnete Ware aus der Schweiz in das Zollgebiet der EU ein. Die Beteiligten streiten über die zutreffende Tarifierung und die damit einhergehende Erhebung von Branntweinsteuer.