I.
Streitig ist die Tarifierung eines Conditional-Access-Module - CAM - (DVB-Modul).
Die Klägerin meldete am 3. März 1998 eine Sendung aus Singapur unter der Bezeichnung "Treiberkarten für Speichereinheiten zur Aufnahme von Flash Cards" mit der Warennummer 8473 3010 900 des Gemeinsamen Zolltarifs (GemZT) bei der Abfertigungsstelle des früheren Hauptzollamts - HZA -, dem Vorgänger des Beklagten, zur Überführung in den freien Verkehr an. Das HZA nahm die Anmeldung an, erließ einen Bescheid über Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 17.601,85 DM und veranlasste die Überprüfung der Tarifierung.
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