FG Brandenburg - Urteil vom 14.03.2001
4 K 743/00
Normen:
KN Unterposition 9031 8039; KN Unterposition 9018 1990;
Fundstellen:
EFG 2002, 155

Tarifierung eines elektronischen Geräts zur Feststellung des Körperfettanteils

FG Brandenburg, Urteil vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 4 K 743/00

DRsp Nr. 2001/8710

Tarifierung eines elektronischen Geräts zur Feststellung des Körperfettanteils

Ein elektronisches Gerät zur Feststellung des Körperfettanteils (BMI) mit geringem Verkaufspreis, das so konzipiert ist, dass es jedermann einfach bedienen kann, und das über Apotheken und normale Geschäfte in erster Linie zumindest aber auch an die Allgemeinheit nicht hingegen an Mediziner verkauft werden soll, ist in die Unterposition 9031 8039 der Kombinierten Nomenklatur einzutarifieren.

Normenkette:

KN Unterposition 9031 8039; KN Unterposition 9018 1990;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten über die Eintarifierung des "X. Watcher", eines Gerätes zur Feststellung des Körperfettanteils (BMI).

Die Klägerin begehrt die Einreihung dieses Gerätes als "anderer Elektrodiagnoseapparat" in die Unterposition 9018 1990 der Kombinierten Nomenklatur. Der Beklagte hatte, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 10.12.1999 einen Antrag auf verbindliche Zolltarifauskunft gestellt hatte, in seiner verbindlichen Zolltarifauskunft vom 22.12.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.03.00, das streitgegenständliche Körperfett-Messgerät als "elektronisches Gerät zum Messen elektrischer Größen (Impedanz), nicht für zivile Luftfahrzeuge bestimmt" der Unterposition 9030 3930 der Kombinierten Nomenklatur zugewiesen.