Die Beteiligten streiten über die Eintarifierung des "X. Watcher", eines Gerätes zur Feststellung des Körperfettanteils (BMI).
Die Klägerin begehrt die Einreihung dieses Gerätes als "anderer Elektrodiagnoseapparat" in die Unterposition 9018 1990 der Kombinierten Nomenklatur. Der Beklagte hatte, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 10.12.1999 einen Antrag auf verbindliche Zolltarifauskunft gestellt hatte, in seiner verbindlichen Zolltarifauskunft vom 22.12.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.03.00, das streitgegenständliche Körperfett-Messgerät als "elektronisches Gerät zum Messen elektrischer Größen (Impedanz), nicht für zivile Luftfahrzeuge bestimmt" der Unterposition 9030 3930 der Kombinierten Nomenklatur zugewiesen.
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