BFH - Urteil vom 23.02.2010
VII R 36/09
Normen:
Kap 90 Anm 1f KN; Kap 90 Anm 2 Buchst a Abschn XV KN; Pos 7317 KN; Pos 3296 UPos 9097 KN; § 118 Abs 2 FGO;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 329/07

Tarifierung eines Implantats als Teil mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit (Stift

BFH, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen VII R 36/09

DRsp Nr. 2010/15768

Tarifierung eines Implantats als "Teil mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit " ("Stift"

1. NV: Handelt es sich bei einem zu tarifierenden Teil um "Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318... KN", so kommt eine Einreihung in die Position 9021 KN nicht in Betracht, auch wenn das Teil nur zu medizinischen Zwecken Verwendung findet. 2. NV: Die Ausweisung von "Teilen mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" durch die Anm. 1 Buchst. f zu Kap. 90 KN hängt nicht davon ab, ob tatsächlich die Möglichkeit besteht, das zu tarifierende Teil allgemein zu verwenden. Denn die Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318... KN "gelten" als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit. Bei dem Begriff "gelten" nach Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XV handelt es sich nicht um die Aufstellung einer Fiktion, sondern um eine Erläuterung des Begriffs "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit". 3. NV: Hat das FG die objektiven Eigenschaften und Merkmale eines Stifts im Sinne der Pos. 7317 KN seiner Beurteilung der zu tarifierenden Teile zugrunde gelegt, so ist das Revisionsgericht an die Feststellung, dass die Merkmale bei der Ware erfüllt sind, gebunden.

Normenkette:

Kap 90 Anm 1f KN; Kap 90 Anm 2 Buchst a Abschn XV KN; Pos 7317 KN; Pos 3296 UPos 9097 KN; § 118 Abs 2 FGO;

Gründe

I.