FG Hamburg - Urteil vom 24.06.2010
4 K 26/10
Normen:
ZK Allgemein;

Tarifierung eines Kraftfahrzeugs

FG Hamburg, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 4 K 26/10

DRsp Nr. 2010/18658

Tarifierung eines Kraftfahrzeugs

Der geschichtliche Wert einer eingeführten Ware - hier eines PKW Chevrolet Corvette C 2 Baujahr 1965 - ist nur dann gegeben, wenn diese einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentiert oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulicht (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3.12.1998, C-259/97).

Normenkette:

ZK Allgemein;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Einfuhrabgabenbescheid.

Am 10.10.2008 meldete der Kläger - vertreten durch eine Zollagentur - einen aus den USA eingeführten Pkw Chevrolet Corvette C2 des Baujahrs 1965 mit einem Hubraum von 5400 ccm zur Überführung in den freien Verkehr an. Der Kläger gab bei der Anmeldung die Warennummer 9705 0000 90 3 an.

Ausgehend von der Anmeldung setzte der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 10.10.2008 Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 3.054,21 EUR fest.