FG Hamburg - Urteil vom 14.04.2005
IV 132/03
Normen:
KN-Allgemein;

Tarifierung eines Rindfleischextraktes

FG Hamburg, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen IV 132/03

DRsp Nr. 2005/11151

Tarifierung eines Rindfleischextraktes

Rindfleischextrakt, dem Sonnenblumenöl zugesetzt worden ist, kann nicht in die Position 1603 eingereiht werden, da danach lediglich Konservierungsstoffe wie Salz zugesetzt werden dürfen. Fetthaltige Fleischextrakte gelten als fleischextrakthaltige Zubereitungen, insoweit kommt die Position 2103 in Betracht.

Normenkette:

KN-Allgemein;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Tarifierung eines Lebensmittelzusatzes.

Die Klägerin beschäftigt sich mit dem Im- und Export von Lebensmittelzusätzen. Mit Zollanmeldung vom 24.9.2002 überführte sie 20 kg Ware mit der Bezeichnung "Meatextractpowder Extrakte von Fleisch" mit Ursprung aus Norwegen in den freien Verkehr. Sie gab die Codenummer 1603 0080 00 0 an.

Auf der Grundlage eines Zollwertes von 355,40 EUR setzte der Beklagte zunächst ausgehend von der Anmeldung ausdrücklich nicht abschließend Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 25,58 EUR und Zoll in Höhe von 0 Euro fest.