FG München - Urteil vom 27.02.2002
3 K 2127/01
Normen:
KN Pos 8504 UPos 3190, Pos 8517 UPos 90;

Tarifierung eines Schnittstellen-Übertragers; Ablehnung der Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

FG München, Urteil vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 3 K 2127/01

DRsp Nr. 2005/4823

Tarifierung eines Schnittstellen-Übertragers; Ablehnung der Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft

Ein in ISDN-Telekommunikationsgeräten als normaler Transformator und als Spannungswiderstand eingesetzter SO-Schnittstellenübertrager ist unabhängig davon, dass sein Kern nicht aus Sintereisen, sondern aus einem Hochfrequenzmaterial (amorph/nanokristallin) besteht und von der Form des Kernes als Transformator der Pos. 8504 der KN zuzuordnen.

Normenkette:

KN Pos 8504 UPos 3190, Pos 8517 UPos 90;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung eines Schnittstellen-Übertragers.

Die Klägerin beantragte am 4. August 2000 bei der Oberfinanzdirektion - OFD -Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft - vZTA - über einen SO-Schnittstellen-Übertrager (Sachnummer T604X-L40X-X0X) für den Bereich der Telekommunikation und begehrte die Einreihung als "andere Drosselspule oder andere Selbstinduktionsspule" in die Unterpos. 8504 50X der Kombinierten Nomenklatur - KN -.

Mit der vZTA DE M/2019/00-1 vom 23. Oktober 2000 wies die ZPLA die Ware als "elektrischer Transformator, kein Transformator mit Flüssigkeitsisolation, mit einer Leistung von weniger als 1 kV, kein Messwandler" der Unterpos. 8504 31XX der KN zu.