I.
Streitig ist die Tarifierung eines Schnittstellen-Übertragers.
Die Klägerin beantragte am 4. August 2000 bei der Oberfinanzdirektion - OFD -Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft - vZTA - über einen SO-Schnittstellen-Übertrager (Sachnummer T604X-L40X-X0X) für den Bereich der Telekommunikation und begehrte die Einreihung als "andere Drosselspule oder andere Selbstinduktionsspule" in die Unterpos. 8504 50X der Kombinierten Nomenklatur - KN -.
Mit der vZTA DE M/2019/00-1 vom 23. Oktober 2000 wies die ZPLA die Ware als "elektrischer Transformator, kein Transformator mit Flüssigkeitsisolation, mit einer Leistung von weniger als 1 kV, kein Messwandler" der Unterpos. 8504 31XX der KN zu.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|