FG Hamburg - Urteil vom 25.06.2009
4 K 329/07
Normen:
KN Pos. 90; KN Pos. 39;

Tarifierung eines zu medizinischen Zwecken verwendeten Transplantats aus Kunststoff

FG Hamburg, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 4 K 329/07

DRsp Nr. 2009/22851

Tarifierung eines zu medizinischen Zwecken verwendeten Transplantats aus Kunststoff

Zur Frage der allgemeinen Verwendungsmöglichkeit eines Kunststofftransplantates

Normenkette:

KN Pos. 90; KN Pos. 39;

Tatbestand:

Streitig ist die Tarifierung eines nagelartigen Kunststoffgegenstandes.

Am 02.01.2007 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (VZTA) für ein ca. 50 mm langes, kanüliertes, resorbierbares Implantat aus Kunststoff, das als 'A-Implantat' bezeichnet wurde. Das Implantat hat ein Durchmesser von ca. 5 mm und wird nach Angaben der Klägerin ausschließlich und dauerhaft im menschlichen Körper implantiert, wobei es zur Behebung von Funktionsschäden im Knie dient. Einsatzzweck ist die Umlenkung des Sehnenstransplantats nach einem Kreuzbandriss. Die Ware ist einzeln, steril verpackt und wird in einem handelsüblichen Karton verschickt.