BFH - Beschluss vom 04.11.2003
VII R 23/02
Normen:
KN Pos. 2519 UPos. 9010;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 840
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 6370/98

Tarifierung geschmolzener Magnesia

BFH, Beschluss vom 04.11.2003 - Aktenzeichen VII R 23/02

DRsp Nr. 2004/349

Tarifierung geschmolzener Magnesia

1. Geschmolzene Magnesia, bei der sich an das Brennen des natürlichen Bergbaumagnesits bei Temperaturen von bis zu 1.000 Grad ein weiterer Verarbeitungsvorgang, nämlich ein Schmelzvorgang, angeschlossen hat, ist in die UPos. 25199010 KN einzureihen.2. Der Begriff "gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat" in der UPos. 25199010 KN ist zolltariflich nicht mit dem Begriff der geschmolzenen Magnesia gleichzusetzen.

Normenkette:

KN Pos. 2519 UPos. 9010;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Vorbringen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in ihren Schriftsätzen vom ... und ... Juli 2003 führt zu keiner anderen Beurteilung.

1. Die Klägerin führte seit 1990 geschmolzene Magnesia natürlicher Herkunft in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein und ließ diese beim Hauptzollamt X unter der Unterpos. 2519 90 90 der Kombinierten Nomenklatur --KN-- ("anderes Magnesiumoxid") in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, ohne dass es zu Beanstandungen kam.