Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Vorbringen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in ihren Schriftsätzen vom ... und ... Juli 2003 führt zu keiner anderen Beurteilung.
1. Die Klägerin führte seit 1990 geschmolzene Magnesia natürlicher Herkunft in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein und ließ diese beim Hauptzollamt X unter der Unterpos. 2519 90 90 der Kombinierten Nomenklatur --KN-- ("anderes Magnesiumoxid") in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, ohne dass es zu Beanstandungen kam.
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