BFH - Urteil vom 17.10.2006
VII R 41/05
Normen:
KN Pos. 3917, Kap. 39 Anm. 2r, Kap. 90 Anm. 2b;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 289
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 196/03

Tarifierung: Kunststoffschläuche mit Verbindungsstücken

BFH, Urteil vom 17.10.2006 - Aktenzeichen VII R 41/05

DRsp Nr. 2006/29924

Tarifierung: Kunststoffschläuche mit Verbindungsstücken

1. Zu den Kriterien für die zollrechtliche Tarifierung von Waren.2. Es steht der Einreihung von Kunststoffschläuchen in die Pos. 3917 KN nicht entgegen, dass sie mit Verbindungsstücken versehen sind.

Normenkette:

KN Pos. 3917, Kap. 39 Anm. 2r, Kap. 90 Anm. 2b;

Gründe:

I. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) erteilte der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) unter dem 4. Januar 2002 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für Schläuche aus Polyester, spiralartig verstärkt, mit weichen Verbindungsstücken, die in Anästhesie-, Beatmungs- und Atemtherapiegeräten eingesetzt werden, mit der sie die Ware in die Unterpos. 3917 39 99 der Kombinierten Nomenklatur --KN-- (in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 279/1) einreihte.