I. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) erteilte der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) unter dem 4. Januar 2002 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für Schläuche aus Polyester, spiralartig verstärkt, mit weichen Verbindungsstücken, die in Anästhesie-, Beatmungs- und Atemtherapiegeräten eingesetzt werden, mit der sie die Ware in die Unterpos. 3917 39 99 der Kombinierten Nomenklatur --KN-- (in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 279/1) einreihte.
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