FG Düsseldorf - Urteil vom 20.03.2002
4 K 6370/98 Z
Normen:
AV 6 Satz 3 Kapitel 25 Anmerkung 1; KN Nr. 2519 90 10; KN Nr. 2519 90 90; ZK Art. 20 Abs. 1 ; ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. a ; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ;

Tarifierung; Schmelzmagnesia; Magnesiumcarbonat; Zoll-Nacherhebung; Irrtum - Tarifierung von Schmelzmagnesia; Nacherhebung von Zoll bei Annahme der Zollanmeldung ohne Beschau

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 4 K 6370/98 Z

DRsp Nr. 2002/12099

Tarifierung; Schmelzmagnesia; Magnesiumcarbonat; Zoll-Nacherhebung; Irrtum - Tarifierung von Schmelzmagnesia; Nacherhebung von Zoll bei Annahme der Zollanmeldung ohne Beschau

1. Geschmolzenes Magnesiumoxid, das aus gebranntem natürlichem Magnesiumcarbonat durch weitere Verarbeitung hergestellt worden ist, fällt nach dem maßgebenden Wortlaut der Nr. 2519 90 10 KN nicht unter die allein für das Ausgangsmaterial geltende Ausnahmeregelung und ist daher in die vorgenannte Unterposition einzureihen. Dem steht weder die Gliederung der KN noch die historische Entwicklung der Tarifierung von Schmelzmagnesia entgegen. 2. In der Annahme einer Zollanmeldung ohne Beschau liegt kein Irrtum der Zollbehörde, der die Nacherhebung des Zolls hindern könnte. Ein solcher Irrtum wäre dem Zollschuldner unabhängig von unzutreffenden Einreihungen der Ware durch verschiedene Zollbehörden der EG jedenfalls dann erkennbar, wenn ihm bereits eine zutreffende verbindliche Zolltarifauskunft der zuständigen deutschen Zollbehörde vorliegt.

Normenkette:

AV 6 Satz 3 Kapitel 25 Anmerkung 1; KN Nr. 2519 90 10; KN Nr. 2519 90 90; ZK Art. 20 Abs. 1 ; ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. a ; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ;

Tatbestand: