FG Baden-Württemberg, vom 23.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 203/99
Tarifierung; Tamagotchi keine Gesellschaftsspiele
BFH, Beschluss vom 07.04.2005 - Aktenzeichen VII B 116/04
DRsp Nr. 2005/10836
Tarifierung; Tamagotchi keine Gesellschaftsspiele
1. Nach den Feststellungen des FG, an die der BFH gemäß § 118 Abs. 2FGO gebunden ist, sind Tamagotchi auf die Handhabung durch nur einen Spieler angelegt und weisen keine Wettbewerbselemente auf. Sie sind daher keine Gesellschaftsspiele i. S. des gemeinsamen Zolltarifs.2. Nach dem 1.7.1997 ist Hongkong in zoll- und präferenzrechtlicher Sicht nicht mit China zu einer Einheit verschmolzen, sondern weiterhin als Dritt- oder Durchfuhrland i. S. von Art. 78 Abs. 1 Buchst. b ZKDVO anzusehen.3. Ein Grund, weshalb die ursprünglich China zugedachten Präferenzen nunmehr auch Hongkong gewährt werden sollten, ist nicht erkennbar.