FG Düsseldorf, vom 15.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 2811/04
Tarifierung von Apfelsaftkonzentrat
BFH, Beschluss vom 11.08.2005 - Aktenzeichen VII B 292/04
DRsp Nr. 2005/16353
Tarifierung von Apfelsaftkonzentrat
1. Vom Wortlaut der Pos. 2009 KN werden Fruchtsäfte, zu denen Apfelsaftkonzentrat gehört, auch dann erfasst, wenn ihnen Zucker oder andere Süßmittel zugesetzt worden sind.2. Um eine Unterscheidung zwischen solchen Fruchtsäften mit zugesetztem Zucker der Pos. 2009 KN einerseits und Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, insbesondere aromatisierten Sirupen, der Pos. 2106 KN andererseits treffen zu können, ist die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapital 20 KN neu gefasst worden, die eine Mindestgrenze von 50 GHT für den Gehalt an Fruchtsaft vorschreibt und Säfte, welche diese Mindestgrenze unterschreiten, aus der Pos. 2009 KN ausschließt.